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Satzung

Die NähMaSchine e.V.

Satzung des Vereins "Die NähMaSchine e.V."

 

Präambel

 

Unser Prinzip: Geben und teilen


Unser Ziel: Kein Mensch darf zum Objekt gemacht werden

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen "dieNähMaSchine" - im Folgenden "Verein" genannt.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster  und soll beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden; er soll dann den Zusatz "e. V." tragen.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2018.

 

§ 2 Ziele und Zweck

 

(1) Zweck des Vereins ist  die Förderung insbesondere des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke um die Chancengleichheit und Selbshilfe beim Zugang zu Wissen, Bildung, Kunst und Kultur zu fördern. 

 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Kultur, der Erziehung, der Volksbildung und anderer sozialer Aspekte. Durch Projektarbeit der Vereinsmitglieder/innen und die Anregung zur Selbsthilfe, der Förderung des Ehrenamtes und  der Freiwilligendienste sollen die Ziele verwirklicht werden.

Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:

  • Förderung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Lesungen, Näh- und Schreibwerkstätten, Bilderausstellungen.

  • Wissensveranstaltungen von und durch Vereinsmitglieder/innen  zu kulturellen, künstlerischen, bildenden und verbindenden Themen die zur Förderung einer kinder- und familienfreundlichen Lebensumwelt beitragen und in der Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren unabhängig von Herkunft, Weltanschauung und Geschlecht friedlich miteinander leben können.

  • Informationsveranstaltungen zum Thema Pflege und Erhalt von alten heimischen Pflanzen, sowie Pflege und Erhalt von textilen Fertigkeiten.

  • Wissensvermittlung zum Thema Fairtraide, Medienkompetenz und des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
     

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

(4) Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für die oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.

 

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder/innen erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder/innen  dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Als Ausnahme wird folgendes geregelt: Der Vorstand im Sinne des §§ 26 BGB können für ihren Arbeits- , Zeit- und Sachaufwand eine geringfügige Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die Gemeinnützigkeit des Vereins. Über die Höhe einer Pauschale entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie sich durch Unterschrift zur Beachtung der Bestimmung dieser Satzung bekennt und gewillt ist, den Zweck zu wahren. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern/innen  und Fördermitgliedern/innen .

 

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeitet. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder/innen

 

(1) Die Mitglieder/innen   unterliegen dem vom Vorstand entwickelten und dem von der Mitgliederversammlung zugestimmten Leitbild. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der  Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

 

(2) Die Mitglieder/innen sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

 

(3) Aktive Mitglieder/innen besitzen das Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. Fördermitgliedern/innen besitzen ein Rede- und Antragsrecht. Sie sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag muss den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und wenn vorhanden eine email Anschrift enthalten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der gewählte Vorstand mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen.
 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,  durch Ausschluss aus dem Verein, durch Streichung von der Mitgliederliste, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
 

(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu zahlen.
 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, dem Satzungszweck, dem Leitbild oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 
 

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Auf  Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen besteht kein Anspruch. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von zwei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

 

Von den aktiven Mitglieder/innen und Fördermitgliedern/innen werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 
§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. Die Kassenprüfer/innen

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Den Vorstand sowie die Kassenprüfer/innen zu wählen,

  • Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

  • Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,

  • Den Vorstand sowie den/die Schatzmeister/in  zu entlasten,

  • Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,

  • Beschlüsse zur Beitragsordnung.
     

 (2) Die Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand durch schriftliche Einladung oder durch email einzuberufen.  Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
 

 (3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
 

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder/innen dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
 

(5) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/in und dem Protokollleiter/in zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur folgenden Mitgliederversammlung zuzuleiten und in dieser ggf. mit Korrekturen zu genehmigen. Das Protokoll muss mindestens die Beschlüsse enthalten, den Ort und die Zeit, eine Anwesenheitsliste, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfassung

 

(1) Jedes volljährige aktive Mitglied bzw. jede aktive  juristische Person hat eine Stimme bei den anstehenden Beschlussfassungen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
 

(2) Unabhängig von der Anzahl der Anwesenden ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
 

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gewertet.
 

(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.  Zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder.
 

 (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden/in, bei dessen Verhinderung oder Wunsch vom Zweiten Vorsitzenden/in oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
 

(6) Das Protokoll wird vom Schriftführer/in geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter/in einen Protokollführer/in.
 

(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dieses wünscht.
 

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließen die anwesenden Mitglieder/innen mit einfacher Mehrheit.

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • einen/eine  Erste/n Vorsitzende/n

  • einen/eine  Zweite/n Vorsitzende/n

  • einen/eine Schatzmeister/in

  • einen/eine  Schriftführer/in

  • bis zu sieben  Beisitzer/innen
     

(2) Der Vorstand regelt die Geschäfte des Vereins im Sinne des Vereinszwecks und unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen unverzüglich aus. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung die nicht dem Vereinszweck dienen, können durch den Vorstand abgelehnt werden.
 

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Arbeitsweise des Vorstandes, der Geschäftsführung sowie der Kräftewerke (Projektgruppen) des Vereins regelt. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
 

(4) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
 

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende, der/die  Zweite Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die  Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei mindestens der/die  Erste Vorsitzende oder der/die  Zweite Vorsitzende die Erstunterschrift leisten muss. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
 

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder/innen , darunter der/die Erste Vorsitzende oder der/die  Zweite Vorsitzende an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung zugänglich zu machen.
 

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so kann der BGB-Vorstand aus den Beisitzern einen Nachfolger wählen. Der nachrückende Beisitzer/in  ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen. Scheidet ein Beisitzer/in aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
 

(8) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
 

(9) Der Vorstand darf, wenn die Geschäftsführung des Vereins es erforderlich macht oder dem Aufwand und den Erfordernissen nach einen oder mehrere Geschäftsführer/innen einstellen. Die Vergütung regelt der geschäftsführende Vorstand nach den ortsüblichen Gegebenheiten.
 

(10) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 11 Kassenprüfer
  • Die Mitgliedsversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen keinem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. Die direkte Wiederwahl der  Kassenprüfers/in ist unbegrenzt  zulässig.

  • Die Kassenprüfer/in  nehmen mindestens einmal jährlich eine unvermutete und detaillierte Kassenprüfung vor, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen, welches dem Vorstand unverzüglich und den Mitgliedern spätestens in der folgenden Mitgliederversammlung zu unterbreiten ist. 

 

§ 12 Vermögen, Kapital und Auflösung des Vereins

 

(1) Das Kapital des Vereins, weitere vorhandene Vereinsgegenstände sowie Sachwerte sind Eigentum des Vereins. Mitglieder/innen haben keinen Anspruch darauf.
 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner gemeinnützigen Zwecke fällt nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten  das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der in § 2 aufgeführten Ziele und Zwecke. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

 

(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen ersten und zweiten Vorsitzende bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.06.2018 geändert:

 

Neumünster, den 28.06.2018

Gezeichnet der Vorstand

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